Innovative Technik kommt mittlerweile in nahezu jedem Lebensbereich zum Einsatz – so auch bei der Arbeit. Täglich werden hochtechnisierte Maschinen, Anlagen, Werkzeuge usw. eingesetzt, die viele Arbeitsschritte und -prozesse erledigen oder erleichtern. Aus diesem Grund ist besonders wichtig, dass sie jederzeit funktionieren und sicher sind.
Jeder Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, für die Sicherheit im Unternehmen zu sorgen, um Gefährdungen von Mitarbeitenden zu vermeiden. Maßgeblich für die Sicherheit von Arbeitsmitteln ist die Betriebssicherheitsordnung (BetrSichV), die besagt, dass alle Maschinen, Anlagen und Werkzeuge usw., die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, nach Herstellerangaben überprüft werden müssen.
Warum die Prüfung von Arbeitsmitteln so wichtig ist und was Sie dabei beachten sollten, erfahren Sie im Folgenden. Dafür ist vorab wichtig zu klären, welche Dinge überhaupt unter den Begriff „Arbeitsmittel“ fallen.
Was sind Arbeitsmittel?
Als prüfpflichtige Arbeitsmittel gelten sowohl komplexe Anlagen und Maschinen als auch einfache Handwerkzeuge, die bei der Arbeit verwendet werden. Zubehör wie Kabel und Stecker, Alltagsgeräte wie Kaffeemaschinen oder Rolltore und Heizungstechnik gehören ebenfalls dazu.
Gemäß § 2 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind Arbeitsmittel:
„(1) Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden sowie überwachungsbedürftige Anlagen.
(2) Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.“
Überwachungsbedürftige Anlagen bedürfen aufgrund ihrer Gefährlichkeit einer besonderen Kontrolle. Nach § 2 Nr. 30 ProdSG gehören dazu unter anderem:
- Dampfkesselanlagen (Ausnahme: Dampfkesselanlagen auf Seeschiffen),
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Druckbehälteranlagen,
- Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen,
- Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,
- Aufzugsanlagen,
- Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensäurehaltiger Getränke,
- Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,
- Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen,
- Anlagen mit brennbaren Flüssigkeiten.
Darum sind Arbeitsmittel prüfpflichtig
Im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Sozialgesetzbuch VII und weiteren Stellen ist geregelt, dass der Arbeitgeber für die Sicherheit im Unternehmen verantwortlich ist. Angesichts dessen muss er sicherstellen, dass ausschließlich sichere Arbeitsmittel angeschafft und dauerhaft im Betrieb verwendet werden. Diese Maßnahmen dienen zur Reduktion von Gefahren und sollen zur Vermeidung von Arbeitsunfällen beitragen.
Vom Unternehmen angeschaffte Arbeitsmittel müssen dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) entsprechen. Solche Produkte sind meistens durch das sogenannte CE-Zeichen gekennzeichnet, Maschinen hingegen durch eine Konformitätserklärung. Prüfsiegel und Qualitätszeichen geben weitere Orientierung.
Weiterhin trägt der Arbeitgeber Sorge dafür, dass die Sicherheit der Arbeitsmittel dauerhaft aufrechterhalten bleibt. Denn aufgrund von Verschleiß, der Verwendung außerhalb der vorgesehenen Nutzung oder fehlender Pflege können Risiken in der Verwendung von Anlagen, Werkzeugen und Maschinen entstehen. Einige Risiken sind vom Mitarbeitenden unmittelbar erkennbar, andere hingegen sieht nur ein Experte. Aus diesem Grund schreibt der Gesetzgeber vor, dass Arbeitsmittel regelmäßig nach der Betriebssicherheitsordnung geprüft werden müssen. Die Art und der Umfang der Prüfung sowie die Qualifikation der prüfenden Person unterscheiden sich je nach Gegenstand.
Welche Regelungen sind zu kennen?
Maßgeblich für die Sicherheit von Arbeitsmitteln ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) von 2015. Sie enthält Vorgaben zur Bereitstellung und sicheren Nutzung von Anlagen, Maschinen, Werkzeugen usw., die auch die Prüfung von Arbeitsmitteln regeln. Da die BetrSichV lediglich allgemeine Schutzziele vorgibt, ergänzen technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) die Vorgaben. Die wichtigsten Regeln sind:
- TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung,
- TRBS 1112 Instandhaltung,
- TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen,
- TRBS 1203 Befähigte Personen.
Darüber hinaus sind die folgenden Regeln wichtig:
- das Produktsicherheitsgesetz,
- DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention,
- DGUV Regel 100-500 – Betreiben von Arbeitsmitteln.
Auch Mitarbeitende sind in der Verantwortung, auf die Sicherheit von Arbeitsmitteln zu achten:
- Arbeitsmittel werden nur bestimmungsgemäß und nach den Bedienungsanweisungen des Herstellers eingesetzt.
- Reparaturen werden nur von Fachpersonal durchgeführt.
- Ein defektes Arbeitsmittel wird nicht länger verwendet; Vorgesetzte werden über Mängel in Kenntnis gesetzt.
- Bereitgestellte Schutzvorrichtungen für Arbeitsmittel sind zu nutzen.
- Arbeitsmittel sind vor der Nutzung auf offensichtliche Mängel zu prüfen.
So organisieren Sie Ihre Arbeitsmittelprüfungen nach der Betriebssicherheitsordnung
In einem Unternehmen wird jeden Tag eine hohe Anzahl an Arbeitsmitteln verwendet. Um hierbei den Überblick zu behalten, gehen Sie am besten systematisch vor. Sie erleichtern sich auf Dauer Ihre Arbeit, wenn Sie alle Werkzeuge, Maschinen, Anlagen usw. des Betriebs in einer Arbeitsmittelliste systematisch aufgelistet und kategorisiert haben. Dabei ist es sinnvoll, wenn Sie den Namen des Arbeitsmittels, festgelegte Prüffristen, befähigte Personen, die Art der Dokumentation (z.B. Prüfbuch, Prüfliste, Prüfplakette) und die Beschreibung des Prüfumfangs notieren. Fassen Sie gleichartige Arbeitsmittel zu Gruppen zusammen. Mit solch einem Arbeitsmittelkataster können Sie ebenfalls nachweisen, dass Sie Ihren Prüfpflichten nachgekommen sind. Weitere wichtige Aspekte der Arbeitsmittelprüfung finden Sie im Folgenden:
Was wird geprüft?
Vor der Nutzung einer Maschine, Anlage usw. sollten Sie eine Sichtkontrolle durchführen. Technik sowie Funktionen müssen in regelmäßigen Abständen geprüft werden. Die Prüfungsumfänge von Arbeitsmitteln können sehr unterschiedlich sein, denn sie richten sich nach den Aufgaben und Funktionen der Maschine oder Anlage und den damit verbundenen Gefahren. Möglicherweise gibt es vorgeschriebene Prüfungsmethoden oder Herstellervorgaben wie beispielweise Wartungspläne. Wo müssen Arbeitsmittel geöffnet werden? Sind bestimmte Messungen notwendig?
Wann wird geprüft?
Zeitintervalle zur Prüfung von Arbeitsmitteln können ebenfalls verschieden sein. Für viele Arbeitsmittel gibt es in der Gefährdungsbeurteilung vorgeschriebene Prüffristen. Je nach Härte der Bedingungen, in denen das Gerät eingesetzt wird, sollten Sie die Fristen jedoch verkürzen. Unabhängig davon müssen Arbeitsmittel vor der ersten Inbetriebnahme und nach jeder Montage überprüft werden. Auch nachdem das Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt war, Unfälle eingetreten sind oder sonstige Mängel behoben wurden, muss eine Prüfung vorgenommen werden.
Wer darf Arbeitsmittel prüfen?
Eine Sichtkontrolle ist durch jeden Benutzer selbst durchzuführen. Für alles weitere muss die Prüfung jedoch von einer unterwiesenen Person mit ausreichender Qualifikation durchgeführt werden, die dafür bestimmt wurde. Bei überwachungsbedürftigen Anlagen muss außerdem ein anerkannter Sachverständiger hinzugezogen werden.
Wie werden Arbeitsmittelprüfungen dokumentiert?
Die Ergebnisse einer Arbeitsmittelprüfung müssen dokumentiert und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Denn, wenn eine Behörde oder Ihr Unfallversicherungsträger die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfberichte sehen möchte, sollten Sie diese vorlegen können.
Die Art und Weise der Verwaltung ist Ihnen freigestellt. Sie haben die Wahl, ob Sie Prüfberichte abheften, Prüfbücher führen, ein Karteikartensystem anlegen oder die Prüfungen mittels einer Computer-Software verwalten. Stellen Sie jedoch sicher, dass Prüfumfang, Prüfergebnis, Prüfdatum und Prüfer ersichtlich sind. Achten Sie außerdem darauf, dass prüfende Mitarbeitende auch notieren, wenn mit dem Arbeitsmittel alles in bester Ordnung war. Denn ansonsten können Sie später nicht nachweisen, dass geprüft wurde.
Fazit
Die Prüfung von Arbeitsmitteln nach der Betriebssicherheitsordnung ist zwar gesetzlich vorgeschrieben, aber auch in jeglicher anderer Hinsicht sehr wichtig. Indem Sie regelmäßig alle Werkzeuge, Maschinen usw. prüfen, erhöhen Sie die Sicherheit im Betrieb enorm und schützen Ihre Mitarbeitenden.
Die Nutzung einer Arbeitsmittelliste hilft sowohl dabei, die Arbeitsmittelprüfung zu vereinfachen als auch den Überblick über alle Arbeitsmittel im Unternehmen zu behalten. Angesichts dessen, dass Sie dauerhaft über den Zustand Ihrer Arbeitsmittel Bescheid wissen, können Sie zur Verlängerung der Funktionstüchtigkeit und Langlebigkeit der Werkzeuge, Maschinen und Anlagen beitragen.
Übrigens: Gleiches gilt für die Regale in Ihrem Unternehmen. So wie die Arbeitsmittel muss auch Ihre Lagertechnik einer hohen Belastung standhalten. Daher müssen Ihre Regale ebenfalls regelmäßig geprüft werden. Mit der Regal-Inspektion durch unsere Experten schaffen Sie präventive Sicherheit in Ihrem Lager und erfüllen die Anforderungen der DIN EN 15635.